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Europ Assistance Versicherungsbedingungen

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN TAD213/2

Versicherung stornierung

INFORMATIONEN, DIE DEM VERBRAUCHER VOR DEM VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ ZUGESTELLT WERDEN

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

der Versicherungsvertrag, den Sie abschließen möchten, ist gemäß GvD 206/05 Fernabsatzvertrag gestaltet bzw. ist ein „Vertrag, der zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter Europ Assistance Italia S.p.A. abgeschlossen wird, wobei eine oder mehrere Methoden der Fernkommunikation bis einschließlich zum Vertragsabschluss eingesetzt werden”.

Gemäß Art. 67-quater des GvD 206/05 Verbraucherschutzgesetz informieren wir Sie darüber, dass:

- Verbraucher alle natürlichen Personen sind, die zu Zwecken handeln, die nicht unter die eigene unternehmerische oder berufliche Tätigkeit fallen.

- Europ Assistance Italia S.p.A. eine Gesellschaft ist, die für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten durch MD vom 2. Juni 1993 (G.U. vom 1. Juli 1993 Nr. 152) autorisiert ist und Sitz in Italien, Piazza Trento 8, 20135 Mailand hat - eingetragen in Abschnitt I im Verzeichnis der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften unter Nr. 1.00108 - Gesellschaft der Generali-Gruppe, eingetragen im Verzeichnis der Versicherungskonzerne unter der Nr. 26 - der Leitung und Koordinierung von Assicurazioni Generali S.p.A. unterliegende Gesellschaft

- der angebotene Versicherungsvertrag von den Versicherungsbedingungen im beigefügten Formular TAD212/2 geregelt wird, sofern diese Bedingungen Ihren Erwartungen entsprechen, und die bei Vertragsabschluss zu zahlende Prämie sich auf den Betrag beläuft, der in den Versicherungsbedingungen unter der Klausel „Prämie” aufgeführt ist.

- der Fernabsatz ein Recht auf Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vorsieht, unbeschadet des Rechts von Europ Assistance Italia S.p.A. für den Zeitraum, in dem der Vertrag wirksam war, den entsprechenden Anteil der gezahlten Prämie einzubehalten.

- im Sinne von Art. 67-duodecies Absatz 5b das Kündigungsrecht nicht für Reise- und Gepäckversicherungen und ähnliche Versicherungspolicen mit einer Dauer von unter einem Monat gilt.

- das Kündigungsrecht per Einschreiben mit Rückschein an die in der Versicherungspolice angegebene Adresse des Vertragspartners VELA S.p.A. ausgeübt werden kann, wobei auch eine Mitteilung zur Kenntnisnahme an Europ Assistance Italia S.p.A. – Servizio Clienti (Kundenservice) – Piazza Trento 8, 20135 Mailand zu senden ist.

- Eventuelle Beschwerden zu Versicherungsdeckung oder Schadenmanagement schriftlich zu senden sind an Europ Assistance Italia S.p.A. – Ufficio Reclami (Reklamationen) - Piazza Trento, 8 - 20135 Mailand – Fax Nr. 02.58.47.71.28 - E-Mail: ufficio.reclami@europassistance.it

Falls der Beschwerdesteller mit dem Ausgang der Beschwerde nicht zufrieden ist oder nicht innerhalb von 45 Tagen eine Rückmeldung eingeht, kann er sich an die italienische Versicherungsaufsichtsbehörde wenden (IVASS – Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, 00187 Rom; Fax 06 42 133 745 oder 06 42 133 353), wobei er dem Schreiben die Unterlagen über die Beschwerde bei der Gesellschaft beifügt. In Bezug auf Streitfälle über die Höhe der Leistungen und die Haftungszuweisung wird daran erinnert, dass ausschließlich die Justizbehörde zuständig ist,
wenngleich die Möglichkeit besteht, etwaige bestehende Schlichtungssysteme einzuschalten.


INFORMATIONSHINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
ALLGEMEINE DEFINITIONEN
BESONDERE BESTIMMUNGEN, WELCHE DIE VERSICHERUNG IM ALLGEMEINEN REGELN
ABSCHNITT I - VERSICHERUNG STORNIERUNG



INFORMATIONSHINWEIS ZUM DATENSCHUTZ

Gemäß Artikel 13 - GvD vom 30. Juni 2003 Nr.196 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzbestimmungen) weisen wir darauf hin, dass:

1.Ihre allgemeinen und - falls erforderlich - sensiblen und Gerichtsdaten (die „Daten”) von Europ Assistance Italia S.p.A. mithilfe der Papierdokumente, der elektronischen und/oder automatisierten Mittel für folgende Zwecke verarbeitet werden:

a.Verwaltung und Durchführung des Vertrags (z. B. Verwaltung der Police, Abrechnung der Schäden oder Zahlung anderer Leistungen, Rückversicherung, Mitversicherung, Vermeidung und Erkennung von Versicherungsbetrug und entsprechende rechtliche Schritte, Ausübung und Schutz der Rechte des Versicherungsgebers, Erfüllung bestimmter gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, Verwaltung/Buchführung, Statistik);

b.Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, Regelungen oder europäischer Richtlinien (z. B. zur Bekämpfung von Geldwäsche) und/oder Bestimmungen von öffentlichen Behörden;

2.Die Datenverarbeitung ist:

a.erforderlich für die Ausführung und Verarbeitung des Vertrags (1.a);

b.verpflichtend nach europäischen Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien und/oder Bestimmungen von öffentlichen Organen (1.b);

3.Die Daten können folgenden Personen als unabhängigen Inhabern mitgeteilt werden:

a.bestimmten, von Europ Assistance Italia S.p.A. mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Ausführung des Vertrags in Italien oder im Ausland beauftragten Personen, wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf die Verwaltung von Archiven und Verarbeitung von Daten, Kreditinstitute, Verwaltung der Postsachen;

b.Verbänden (Ania) und Konsortien aus der Versicherungsbranche, Aufsichtsbehörden, Justizbehörden und allen anderen, denen zu den Zwecken aus Punkt 1.b Mitteilung zu machen ist oder wo Mitteilungen für die Erbringung der Leistungen zur Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind oder zum Schutz der Rechte der Versicherungsunternehmen;

c.Erbringern der Betreuungsleistungen (z. B. Pannenhilfen, Werkstätten, Schrotthöfen, Handwerkern, Gutachtern, Rechtsmedizinern, Ärzten, Pflegepersonal, Gesundheitszentren und anderen Dienstleistungserbringern), Europ Assistance Italia S.p.A. unterstehenden oder mit ihr verbundenen oder von ihr beauftragten Unternehmen in Italien und im Ausland für die Zwecke unter Punkt 1., anderen Versicherern zur Risikoaufteilung oder zur Vermeidung und Erkennung von Versicherungsbetrug, anderen Beteiligten der Versicherungskette wie Maklern und Vertretern;

d.dem Vertragspartner und etwaigen Versicherungsvermittlern.

Darüber hinaus können Angestellte und Mitarbeiter als Beauftragte oder Verantwortliche in Kenntnis Ihrer Daten gelangen.

Die Daten werden nicht weitergegeben.

4.Verantwortlicher für die Verarbeitung ist Europ Assistance Italia S.p.A. Sie können das Verzeichnis der Verantwortlichen anfordern, die Rechte aus Art. 7 des Datenschutzgesetzes ausüben und insbesondere eine Bestätigung zum Bestehen der Daten, die Sie betreffen, ihre Mitteilung und Angaben zu Art und Zweck der
Verarbeitung, Löschung, Aktualisierung oder Sperrung beantragen und sich der Verarbeitung aus berechtigtem Grund widersetzen, indem Sie schreiben an: Europ Assistance Italia S.p.A. – Piazza Trento, 8 – 20135 Mailand – Ufficio Protezione Dati (Datenschutzabteilung).
UfficioProtezioneDati@europassistance.it

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ALLGEMEINE DEFINITIONEN

Versicherter: Die Person, deren Interessen durch die Versicherung geschützt sind.

Versicherung: Der Versicherungsvertrag.

Vertragspartner: VELA S.p.A. mit Sitz in Venedig, Isola Nova del Tronchetto, 21 - MwSt. 03069670275.

Europ Assistance: die Versicherungsgesellschaft, also Europ Assistance Italia S.p.A. - für die Ausübung von Versicherungstätigkeiten zugelassene Gesellschaft im Sinne des Dekrets des Wirtschafts- und Finanzministeriums Nr. 19569 vom 2. Juni 1993 (Amtsblatt Nr. 152 vom 1. Juli 1993) – eingetragen im Abschnitt I im Register für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter der Nummer 1.00108 – Tochtergesellschaft des Konzerns Generali, eingetragen im Register für Versicherungskonzerne – Gesellschaft, die der Leitung und Koordinierung von Assicurazioni Generali S.p.A. unterliegt.

Garantie: Die Versicherung, jedoch nicht die Betreuungsversicherung, aufgrund der Europ Assistance im Schadensfall die Entschädigung anerkennt.

Schadenersatz: Der Betrag, den Europ Assistance im Schadensfall trägt.

Höchstentschädigung/Versicherungssumme: Maximale Entschädigung im Versicherungsfall durch Europ Assistance.

Police: Das Dokument, das die Versicherung nachweist.

Prämie: Der Betrag, der an Europ Assistance zu zahlen ist.

Risiko: Die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Schaden eintritt.

Schaden: Das Eintreten eines Schadenfalls, der durch die Versicherung gedeckt ist.

Selbstbehalt: Der Teil des Schadensbetrags, ausgedrückt in Prozent, der verpflichtend zulasten des Versicherten geht, wobei ein Mindestwert als absoluter Wert ausgedrückt ist.

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BESONDERE BESTIMMUNGEN, WELCHE DIE VERSICHERUNG IM ALLGEMEINEN REGELN

Art.1. ERKLÄRUNGEN BEZÜGLICH DER UMSTÄNDE DES RISIKOS
Ungenaue Erklärungen und unterlassene Angaben des Versicherten in Bezug auf Umstände, die die Bewertung des Risikos beeinflussen, können zu einem Teil- oder Totalverlust des Anspruchs auf die Versicherungsgarantien und zur Kündigung der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 des italienischen Zivilgesetzbuches führen.

Art.2. WEITERE VERSICHERUNGEN
Im Sinne der Bestimmungen von Art. 1910 des italienischen Zivilgesetzbuches ist der Versicherte, der aufgrund von mit anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Verträgen Leistungen/Garantien erhält, die jenen der vorliegenden Police ähnlich sind, verpflichtet, den Schadenfall allen Versicherungsunternehmen und insbesondere Europ Assistance Italia S.p.A. zu melden.

Art.3. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Die Police unterliegt dem italienischen Recht. Für alles,was hierin nicht ausdrücklich geregelt wird, und in Bezug auf die Rechtsprechung und/oder Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Italien.

Art.4. VERTRAGSFORM
Die Vertragsform ist die schriftliche und jede Änderung muss in derselben Form erfolgen und von den Parteien unterzeichnet werden.

Art.5. ZAHLUNGSWÄHRUNG
In Italien zu leistende Entschädigungen und Erstattungen werden in Euro ausgezahlt. Im Falle, dass Kosten in Ländern getragen wurden, die nicht der Europäischen Union angehören bzw. dieser angehören, jedoch nicht den Euro als Währung übernommen haben, wird die Erstattung zum Wechselkurs der Europäischen Zentralbank am Tag, an dem der Versicherte die Kosten getragen hat, berechnet.

Art.6. PRÄMIE
Die Prämie für jeden Versicherten entspricht dem unten angegebenen Anteil an den Kosten des „VENEZIA UNICA CITY PASS”: Bereich Finanzielle Verluste (R16): Anteil 6 % (Steuerlicher Anteil 21,25 %).

Art.7. STEUERABGABEN
Die Steuerabgaben in Verbindung mit der Police gehen zu Lasten des Versicherten.

Art.8. ERHÖHUNG DES RISIKOS
Der Versicherte muss Europ Assistance jede Erhöhung des Risikos schriftlich mitteilen. Die Risikoerhöhungen, die Europ Assistance nicht bekannt gemacht werden oder von Europ Assistance nicht akzeptiert werden, können gemäß Art. 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches zu einem Teil- oder Totalverlust des Anspruchs auf die Leistungen/Entschädigung sowie zur Kündigung der Versicherung führen.

Europ Assistance hat nach Kenntnisnahme der Umstände des erhöhten Risikos zudem das Recht, die Zahlung der Differenz zu der Prämie zu erhalten, die dem erhöhten Risiko entspricht, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Umstand des erhöhten Risikos eingestellt hat.

Art.9. RISIKOMINDERUNG
Im Falle einer Risikominderung ist Europ Assistance verpflichtet, gemäß Art. 1897 des italienischen Zivilgesetzbuches nach deren Mitteilung durch den Versicherten die Prämie oder die Prämienrate zu reduzieren.

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ABSCHNITT I - VERSICHERUNG STORNIERUNG

BESONDERE DEFINITIONEN

Familienangehörige: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwiegerkinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegereltern und all jene, die mit dem Versicherten zusammenleben, sofern dies aus einer Meldebescheinigung hervorgeht.

Unfall: Schadenfall, der durch eine äußere gewaltsame Einwirkung eine objektiv feststellbare Körperverletzung verursacht, die zum Tod oder zu bleibender Invalidität oder zu vorübergehender Invalidität des Betroffenen führt.

Krankenanstalt: Öffentliches Krankenhaus, Klinik oder Pflegeeinrichtung, das bzw. die mit dem Servizio Sanitario Nazionale (nationalen Gesundheitssystem) eine Vereinbarung getroffen hat oder privat ist, und ordnungsgemäß für die medizinische Hilfe und chirurgische Eingriffe zugelassen ist. Ausgenommen sind Thermalbäder, Reha-Kliniken und Heime.

Krankheit: Veränderung des Gesundheitszustands, die nicht durch einen Unfall hervorgerufen wurde.

Wohnort: Der Ort, an dem die natürliche Person gemäß Meldebescheinigung ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Krankenhausaufenthalt: Der stationäre Aufenthalt mit Übernachtung in einem Krankenhaus. Venezia Unica City Pass: über das Internet vom Versicherten erworbener Pass der Stadt Venedig für Zugang zu Beförderungs-, Kultur- und Tourismusleistungen der Region.

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BESONDERE BEDINGUNGEN



Art.10. VERSICHERUNGSNEHMER

Versichert ist:

die physische Person, die den „Venezia Unica City

Pass” erworben hat.



Art.11. GEGENSTAND DER VERSICHERUNG

STORNIERUNG VENEZIA UNICA CITY PASS

Wenn der Versicherte den VENEZIA UNICA CITY PASS stornieren muss, aus Gründen oder Ereignissen, die sich objektiv nachweisen lassen und zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehbar waren, und:
- unmittelbar den Versicherten selbst und/oder seine Familienangehörigen betreffen;
- unmittelbar den Mitinhaber seines Unternehmens oder seiner Gemeinschaftspraxis/-kanzlei betreffen;
- indirekt den Versicherten betreffen und die den Zweck der Reise nichtig machen; Europ Assistance erstattet dem Versicherten die Kosten für den Kauf des VENEZIA UNICA CITY PASS.

Höchstbetrag:
Erstattet wird der ordnungsgemäß vom Versicherten gezahlte Betrag des VENEZIA UNICA CITY PASS. Dieser Höchstbetrag kann nicht höher sein als Euro 7500,00 je Versichertem. 

Selbstbehalt und Auszahlungskriterien:
Europ Assistance erstattet den Betrag des VENEZIA UNICA CITY PASS:
1. bei Stornierung wegen eines Krankenhausaufenthalts (ausgenommen Day Hospital und Notaufnahme) oder wegen Todes wird der Betrag ohne Abzug erstattet.
2. bei einer Stornierung aus jedem anderen Grund wird der Betrag unter Anwendung eines Abzugs von 20 % des Gesamtbetrags erstattet. 

Im Falle von Krankheit oder eines Unfalls behält sich Europ Assistance die Möglichkeit vor, einen eigenen Arzt zu senden, um zu bescheinigen, dass der Zustand des Versicherten den Antritt der Reise verhindert.

Art.12. AUSSCHLUSS
Europ Assistance leistet keine Entschädigung im Falle von:
a. Vorsatz des Versicherten;
b. Gründen, die nicht auf medizinischen Erwägungen beruhen, vorhersehbar und/oder dem Versicherten zum Zeitpunkt der Buchung bekannt waren;
c. Situationen von bewaffneten Konflikten, Invasionen, Handlungen ausländischer Feinde, feindseligen Handlungen, Krieg, Streiks, Aufständen, zivilen Unruhen, terroristischen Handlungen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, atmosphärischen Phänomenen mit Merkmalen von Naturkatastrophen, Phänomenen der Veränderungen durch radioaktive Strahlen, die durch künstliche Beschleunigung von Atompartikeln hervorgerufen werden;
d. Konkurs des Transportunternehmens, der Reiseagentur oder Reiseveranstalters; e. Epidemien mit Merkmalen von Pandemien, die derart gravierend und virulent sind, dass sie zu einer erhöhten Sterblichkeit führen bzw. Maßnahmen erfordern, um das Risiko der Übertragung auf die zivile Bevölkerung zu reduzieren, Quarantänen;
f. Gründen oder Ereignissen, die nicht objektiv nachgewiesen werden können;
g. Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die nicht durch steuerliche Unterlagen gerechtfertigt sind;
h. fehlenden Versand der Mitteilung (gemäß Art. PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENFALL) vonseiten des Versicherten bis spätestens zum Tag des Beginns der Reise/des Aufenthalts, ausgenommen in Fällen des Rücktritts aufgrund von Tod oder eines Krankenhausaufenthalts von mindestens 24 Stunden (Tagesklinik und Erste Hilfe ausgeschlossen) eines Familienangehörigen.

Art.13. PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENFALL
1. Bei Stornierung des VENEZIA UNICA CITY PASS muss der Versicherte:
- dem Vertragspartner eine förmliche Verzichtserklärung zur Nutzung des VENEZIA UNICA CITY PASS leisten;
eine Meldung innerhalb von 3 Tagen ab Eintreten des Grundes für den Rücktritt abgeben und in jedem Fall bis zu dem Datum, an dem die Leistungen des VENEZIA UNICA CITY PASS genutzt worden wären, wenn die Frist von 3 Tagen nach diesem Datum liegt. Die Meldung kann über das Portal https://sinistrionline.europassistance.it erfolgen, indem den Anweisungen gefolgt wird (oder direkt auf der Website www.europassistance.it unter Schadenfälle)

oder

schriftlich an Europ Assistance - Ufficio Liquidazione Sinistri (Annullamento Viaggio) - Piazza Trento, 8 20135 Milano oder per Fax an 0039.02.58.47.70.19 unter Angabe der folgenden Informationen: Name, Nachname, Adresse, Telefonnummer, Steuernummer; Kartentyp Europ Assistance; Grund für die Stornierung; Ort, an dem der Versicherte oder die Personen, die den Grund für die Stornierung lieferten (Familienangehöriger, Mitinhaber des Unternehmens oder der Gemeinschaftspraxis/-kanzlei), zu finden sind; Unterlagen, die den Grund objektiv belegen, im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Verbindung zwischen dem Versicherten und der Person, die den Grund für die Stornierung lieferte.

Wenn der Grund für die Stornierung Krankheit und/oder ein Unfall ist, müssen folgende Angaben getroffen werden: Art der Krankheit; Beginn und Ende der Krankheit.

Zudem muss der Versicherte Europ Assistance innerhalb von 15 Tagen nach der oben genannten Meldung folgende Unterlagen vorlegen: im Falle von Krankheit oder eines Unfalls eine ärztliche Bescheinigung mit Angaben über das Datum des Unfalls oder des Auftretens der Krankheit, einer genauen Diagnose und Informationen über die voraussichtliche Dauer; im Falle eines Krankenhausaufenthalts eine Kopie der vollständigen Krankenakte; ausdruckbarer Gutschein mit dem Kostenverzeichnis der erworbenen Leistungen.

Europ Assistance kann zu einem späteren Zeitpunkt zur Festlegung des Schadens weitere Unterlagen anfordern, die der Versicherte einzureichen hat. Die unterlassene Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung des Versicherungsfalls kann gemäß Art. 1915 des italienischen Zivilgesetzbuches zum Verlust des Anspruchs auf eine Entschädigung führen.

Art.14. ENDE UND DAUER DER VERSICHERUNG
Die Garantie läuft ab dem Tag des Kaufs des VENEZIA UNICA CITY PASS und endet bei Ausländern mit dem Tag der Ankunft in Italien, bei Italienern mit dem Tag der Ankunft in die Gemeinde Venedig.

Eine stillschweigende Verlängerung ist nicht vorgesehen. 
Ausgenommen von der Garantie ist ein VENEZIA UNICA CITY PASS, der in den 24 Stunden des Ankunftstages in Italien bei Ausländern und in der Gemeinde Venedig bei Italienern erworben wurde.

Art.15. BERUFSGEHEIMNIS
Der Versicherte befreit die Ärzte, die gegebenenfalls an der Untersuchung des Versicherungsfalls mitwirken und ihn vor oder nach dem Versicherungsfall untersucht haben, von ihrer Schweigepflicht.


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